Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist die vollstationäre Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen über einen festgelegten Zeitraum in einer dafür geeigneten Pflegeeinrichtung.

Kurzzeitpflege kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der pflegende Angehörige eine Auszeit in Form eines Urlaubs oder einer Reha benötigt oder anderweitig verhindert ist wie durch einen Krankenhausaufenthalt oder Ähnliches.

Da die Pflege des Angehörigen dennoch weitergeführt werden muss, hat der Pflegende jährlich Anspruch auf Kurzzeitpflege über einen Zeitraum von bis zu vier Wochen. Allerdings ist das nur möglich, wenn sonst keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für diese Zeit zur Verfügung steht und eine Pflegestufe vorhanden ist.

Der Antrag auf Kurzzeitpflege ist bei den Pflegekassen, Pflegeheimen, Sozialdiensten der Krankenhäuser oder bei einigen Krankenkassen erhältlich. Er sollte frühzeitig gestellt werden, damit genügend Zeit bleibt, einen geeigneten Platz zu finden.

Die Kurzzeitpflege umfasst die Unterkunft und Verpflegung, alle pflegerischen Maßnahmen und die Inanspruchnahme aller Angebote der Pflegeeinrichtung.

Die Pflegekassen übernehmen einen festen Betrag, allerdings gilt dieser nur für die eigentliche Pflege. Für Unterbringung und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst oder dessen Angehörige aufkommen. Falls das Geld nicht aufgebracht werden kann, besteht die Möglichkeit, beim Sozialamt einen Antrag auf Kostenerstattung zu stellen.

nl 18.07.2016


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